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LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2020 - 2 Sa 412/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - rentenfähige Bezüge - Zuordnung von Bonuszahlungen
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 21.08.2019 - 5 Ca 111/19
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2020 - 2 Sa 412/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12
Sonderzahlung - "Mischcharakter"
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2020 - 2 Sa 412/19
Wie schon das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - zeige, sei ein Widerspruch oder irgendeine Schwierigkeit bei der Zuordnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeldern als verdientes Entgelt im jeweiligen dazugehörigen Kalenderjahr nicht festzustellen.Der Anspruch auf eine jahresbezogene Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt, entsteht regelmäßig während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer ("pro rata temporis") und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig ( vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 33, NZA 2014, 368 ).
- LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 618/12
Altersteilzeit, Berücksichtigung von Altersteilzeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2020 - 2 Sa 412/19
Dementsprechend können jahresbezogene Sonderzahlungen, die als Gegenleistung für die in dem betreffenden Jahr geleistete Arbeit gezahlt werden, ggf. auf die einzelnen Monate des Bezugszeitraums umgelegt und auf diese Weise bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts im Referenzzeitraum berücksichtigt werden ( vgl. hierzu LAG München 08. Oktober 2013 - 6 Sa 618/12 - Rn. 60, juris ). - BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 565/18
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2020 - 2 Sa 412/19
Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( st. Rspr., vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 15, NZA 2020, 449 ).